I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über den Kauf und die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits erforderlich.
4. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Beschaffenheit, Leistungs- und Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich bestätigen.
II. Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb gleicher Frist annehmen.
2. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung des Käufers die über ihn gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden, über nach Art. 6 I 1 b und f DSGVO, § 31 BDSG tätige und gemeldete Wirtschaftsauskunfteien abzurufen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Dabei werden zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung u. a. Anschriftendaten einfließen, erhoben und verwendet.
3. Erforderliche Beratungen des Käufers, die neben Produktbeschreibungen und Montageanleitungen vom Käufer gewünscht werden, werden wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen leisten, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Alle Angaben und Auskünfte sowie Anwendungen jeder Art, befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfversuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Angaben und Auskünfte unsererseits sind unverbindlich und begründen kein gesondertes Vertragsverhältnis bzw. keine Nebenverpflichtung aus dem abgeschlossenen Verkaufs- und Liefervertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. In unseren Preisen ist die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Rohstoff-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
Die Zahlung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Danach tritt Verzug ein und wir sind berechtigt, die durch Kreditbeanspruchung entstehenden Kosten zu berechnen, mindestens aber den gesetzlichen Verzugszins.
2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
3. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten oder werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, bspw. weil er seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, Schadenersatz, statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt. Wir können ferner die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt.
IV. Lieferung
1. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Wir sind berechtigt frühere Lieferungen oder Teillieferungen zu erbringen. Jede Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Lager Dorsten/Wulfen, wo auch der Erfüllungsort ist. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Der Käufer hat alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.
2. Liefertermine, die wir genannt haben, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin unser Werk oder Lager verlassen hat. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind
gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmenge berechtigen den Käufer nicht zu Beanstandungen des Vertrages, es sei denn, der Käufer hat an der Teillieferung kein Interesse. In jedem Fall kann der Käufer Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung gegen uns erst geltend machen, wenn eine uns gesetzte angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, verstrichen ist.
3. Sind wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Fälle höherer Gewalt gehindert, werden wir bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Der Käufer wird durch uns hierüber jedoch unverzüglich unterrichtet, sofern dieser seinerseits nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung etc. sowie Streiks – und Aussperrungen, der Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie sowie Terroranschläge, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände und/oder Dürre, werden – sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder durch uns verschuldet sind, einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. In einem Fall höherer Gewalt sind wir berechtigt, unseren Lieferzeitpunkt zu verlegen. Insofern steht dem Käufer weder ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadenersatz zu, unsere Haftung ist ausgeschlossen. Ist die Lieferung in angemessener Frist nicht möglich oder der Käufer legt glaubhaft dar, dass eine spätere Lieferung für ihn nicht zumutbar ist, steht ihm ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Darüberhinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer von uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5. Für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug, der lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, wird der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 25% des Warenwertes begrenzt.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet alle Handlungen vorzunehmen, die eine Abnahme unserer Lieferung erfordern. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung durch den Käufer haftet dieser uns gegenüber für eventuelle Mehraufwendungen, wobei wir uns die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.
2. Kommt der Käufer mit der Annahme der Lieferung länger als 14 Tage in Verzug, setzen wir schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zur Annahme mit der gleichzeitigen Ankündigung, eine Annahme bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist abzulehnen. Lässt der Käufer die gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen, sind wir berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigert der Käufer nachhaltig eine Annahme oder ist ihm erkennbar, auch bei Gewährung eine Nachfrist die Zahlung des Kaufpreises nicht möglich, bedarf es keiner Nachfristsetzung.
3. Gerät der Käufer in Annahmeverzug und machen wir deshalb Schadenersatz geltend, können wir einen pauschalierten Schadenersatz von 10% des Netto-Kaufpreises verlangen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Berechtigung zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
2. Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer tritt uns der Käufer schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache ab, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren, einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung). Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen. Gleiches gilt für den Fall, dass unsere Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird.
3. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, wir nehmen diese Abtretung an.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen 4 und 5 bestimmt ist. Auch diese Abtretung nehmen wir ausdrücklich an.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Unser Widerruf kann jederzeit erfolgen. Auf unser Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Über eine Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
10. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung einer der in dieser Ziffer oder in Ziffer III geregelten Pflichten, sind wir – neben sonstigen Rechten- zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Käufer gegenüber zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf unsere Forderung zu verwerten.
VII. Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nimmt der Käufer Änderungen an unseren Produkten vor, befolgt er unsere Betriebs-, Montage- und Wartungsvorgaben oder Sicherheitshinweise nicht oder nicht ausreichend, verwendet er nicht durch uns freigegebene Teile oder Verbrauchsmaterialien, so entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf einem dieser Umstände beruht. Festgestellte Beanstandungen muss sich der Käufer vom Transportunternehmer bestätigen lassen. Sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferungen sind, soweit sie erkennbar sind, binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauer Angabe der Mängel schriftlich zu rügen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Werden die genannten Rügefristen versäumt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
2. Berechtigte Mängelrügen, die innerhalb der Mängelfrist auftreten und rechtzeitig gerügt werden, beseitigen wir wahlweise durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3. Die Teile, für die wir unentgeltlich Ersatz liefern, werden unser Eigentum. Sie sind vor jeder Veränderung, zu schützen und uns auf Anforderung unter Bezeichnung der schadhaften Stellen auf unsere Kosten zurückzusenden. Material, das uns zur Überprüfung eingeschickt wird, kann vom Tage der Weitergabe des Werkbefundberichtes an nur 1/4 Jahr aufbewahrt werden. Liegt uns nach dieser Zeitspanne kein anderslautender Bescheid vor, wird das Material verschrottet.
4. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht haben.
5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware; bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre ab Übergabe, sofern nicht die VOB/B insgesamt einbezogen ist.
6. Auch Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz vorzuwerfen ist.
7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Sollten wir nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Weise durch Nachbesserung beheben zu können, oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so können wir, unbeschadet der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer nichts anderes ergibt, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei einer Verletzung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Soweit wir vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche oder einfach fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In allen Fällen sonstiger leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle Schadenersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Lieferverzug bestimmt sich jedoch ausschließlich nach Ziffer IV. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die unbegrenzte Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, einer etwaigen Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Für Haftungsfälle besteht eine betriebliche Haftpflichtversicherung.
IX. Datenschutz, Vertraulichkeit
1. Die Abwicklung der von uns mit dem Käufer geschlossenen Verträge erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikations-, Telemedien-, Datenschutzgesetzes (TTDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wir versichern, dass die gespeicherten Daten nur für den internen Gebrauch zweckgebunden gespeichert werden. Im Übrigen erfolgt eine Weitergabe an externe Dienstleister nur unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben.
Wir werden hierzu ggf. gesonderte Vereinbarungen abschließen, in denen sich die externen Dienstleister zur Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verpflichten. Im Rahmen unseres berechtigten Interesses i. S. v. Art. 6 I 1 f DSGVO, tauschen wir Bonitätsinformationen innerhalb der Indus Holding AG, Kölner Straße 32, 51429 Bergisch Gladbach und den dort mit uns verbundenen Unternehmen, sowie mit Wirtschaftsauskunfteien aus. Insofern verweisen wir auf die auf unserer Homepage unter https://kettlerweb.de/datenschutz/ veröffentlichte Datenschutzerklärungen in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen und Daten aus der beiderseitigen Geschäftsbeziehung, vertraulich zu behandeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung, behalten wir uns Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Maßnahmen vor.
3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber dem Käufer gilt nicht für, im Sinne des
§ 15 AktienG mit uns verbundene Unternehmen sowie für den Fall, dass Vertragsinhalte, Absprachen und Informationen bereits bekannt bzw. allgemein zugänglich sind.
X. Schriftformerfordernis
Mündliche Nebenabreden sind insoweit unwirksam, als diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden haben. Weitere Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
Für alle schriftlichen Erklärungen und Willensbekundungen der Parteien reicht jedoch zu deren Rechtswirksamkeit die Textform gemäß
§ 126b BGB aus, sofern das Gesetz nicht zwingend die Schriftform vorschreibt.
XI. Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Soweit unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gilt für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen als Gerichtsstand unser Firmensitz als vereinbart. Gleiches gilt bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Vertragsverhältnissen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch bei dem Gericht zu verklagen, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
2. Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationaler Abkommen, betreffend den Kauf beweglicher Sachen und das UN-Übereinkommen über Verträge, betreffend den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
3. Für den Inhalt unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt auch bei etwaigen anderssprachigen Ausfertigungen, ausschließlich die deutsche Fassung.
XII. Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht.
2. Wir sind im Übrigen berechtigt unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verändern und dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung anzupassen. Für die einzelnen Verträge gelten jedoch die jeweils einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Vertragsschluss geltenden Version.